• Furtwiese, 35325 Mücke - Merlau
  • mailto@faztandcurious.de

Satzung

Clubsatzung für den Markenoffenen Automobilclub fazt and curious

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der am 24. Dezember 2023 in Mücke – Merlau gegründeter Club führt den Namen „fazt and curious Tuning Society…“.
  • Er hat seinen Sitz in Mücke – Merlau.
  • Er bildet als Interessen Club eine Vereinigung von mindestens 7 Mitgliedern.

§ 2 Zweck und Ziele

  • Zweck des Clubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens, des Motorsports und Tuning.
  • Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den Club-Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte, sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Jede an den Zwecken und Zielen des Clubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Clubs können nur Personen mit einem Kraftfahrzeug, das den Kriterien des Clubs entspricht, und einem Führerschein der Klasse B werden.
  • Kinder und (Minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglieder werden. Sie sind außerordentliches Mitglied des Clubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  • Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die besondere Verdienste im Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 4 Aufnahme

  • Die Aufnahme in den Club muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  • Im Falle einer Ablehnung müssen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch beim Vorstand erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist die Ablehnung rechtskräftig.
  • Durch Unterschreiben und damit Anerkennen der Clubsatzung beginnt die 6-monatige Probezeit, während der Probezeit besteht kein Mitbestimmungsrecht, sie dient zum gemeinsamen Kennenlernen.

§ 5 Beiträge

  • Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge.
  • Die Höhe und Zahlungsweise des Clubbeitrages kann unter Umständen bei der jährlichen Mitgliederversammlung unter Bedacht der 2/3 Mehrheit erhöht werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Club kann durch Absprache mit den Vorsitzenden und durch das Entfernen der Aufschrift jederzeit stattfinden.
  • Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn:
  • a). das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
  • b). die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint oder
  • c). die Einhaltung der Clubsatzung nicht befolgt wird
  • Die Streichung nach Abs. 2. b) darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Vorstand des fazt and curious Tuning Society…) ausgesprochen werden.
  • Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch beim Vorstand erhoben werden. Über den Widerspruch wird in den jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlungen entschieden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist die Streichung rechtskräftig.

§ 7 Organe

Die Organe des Clubs sind:

  • Jährliche Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie muss jährlich stattfinden und wird durch ein Mitglied des Vorstandes des Clubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder per E-Mail mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  • Der Vorstand des fazt and curious Tuning Society… ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.
  • Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
  • a). Feststellung der Anwesenheit
  • b). Bilanzen (Einnahmen / Ausgaben usw.)
  • c). Anträge

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

  • In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§ 3 II.) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives) Wahlrecht.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
  • a). Satzungsänderungen
  • b). die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
  • c). Auflösung des Clubs
  • Die Wahlen und Abstimmungen über Anträge erfolgen öffentlich durch Handzeichen, sofern nicht anders beschlossen wurde. Geheime Wahlen/Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein anwesendes ordentliches Mitglied dies beantragt und mindestens ¼ der anwesenden ordentlichen Mitglieder diesem Antrag zustimmen.
  • Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein.
  • Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Die Niederschrift ist innerhalb von 14 Tagen im internen Forum des Clubs einzustellen und für jedes Mitglied zugänglich zu machen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.

§ 11 Der Vorstand

    Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • dem Vorstand
    • Jens Mauer
    • Christopher Brenn
    • Sinan Cristea
  • dem Kassenwart.
    •  
  • dem Schriftführer.
    •  
  • Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch die Vorsitzenden.
  • Die Sitzungen des Vorstandes werden von den Vorstandsvorsitzenden einberufen und geleitet, vertretungsweise durch ein anderes Vorstandsmitglied. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstands Mitglieder.
  • Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzungen. Wenn benötigt, werden weitere Vorstandsmitglieder des Clubs in dessen Mitgliederversammlung gewählt.
  • Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes muss durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder einstimmig ein neues Vorstandsmitglied gewählt werden.
  • Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.

§ 13 Satzungsänderungen

  • Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom Vorstand genehmigt ist. Der Vorstand behält es sich vor, Satzungsänderungen durchzuführen ohne Abstimmungen durch die Mitgliederversammlung einzuholen, diese Satzungsänderungen sind rechtskräftig.

§ 14 Auflösung

  • Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 -Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

§ 15 Vermögensverwendung

  • Bei der Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Clubs proportional zur Länge der Mitgliedschaft an die zu aktuellem Auflösungsanlass Mitglieder ausgezahlt.

§16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Clubmitglied ist 35325 Mücke – Mücke bzw. das Amtsgericht Alsfeld.